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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel auch bei einer privaten Eigennutzung

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel auch bei einer privaten Eigennutzung

Kommentierung
Direkte Steuern

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel auch bei einer privaten Eigennutzung

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer kaufte im November 2014 ein Baurechtsgrundstück für CHF 4.41 Mio. Das bestehende Einfamilienhaus wich einem Neubau, wofür die Baubewilligung im Februar 2015 erteilt wurde. Im Juni 2017 verkaufte der Beschwerdeführer wiederum die Liegenschaft an einen Dritten zu einem Preis von CHF 12.4 Mio. (vgl. A.).

Die KStV SZ qualifizierte den Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2017 in Bezug auf den Verkauf dieser Liegenschaft als gewerbsmässigen Liegenschaftshändler, woraus – nach Abzug der AHV-Beiträge – für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von CHF 1.69 Mio. resultierte. Des Weiteren wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt, das aus dem Verkauf eines Bootes und diversen Einrichtungsgegenständen resultierte. Die durch den Beschwerdeführer gehaltenen Aktien an der A AG wurden zudem als Geschäftsvermögen qualifiziert.

Neben kleineren Anpassungen bestätigte die zuständige Steuerkommission diese Veranlagung. Das VWGr SZ lehnte die Beschwerde des Steuerpflichtigen ebenfalls ab (vgl. B.).

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Liegenschaft und das mitverkaufte Inventar Teil des Privatvermögens und daher nicht dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihm die Liegenschaft vor dem Verkauf als Wohnsitz gedient habe und die Liegenschaft somit privat genutzt wurde (E. 4.).

Gemäss der aktuellen Rechtsprechung können Grundstücke aufgrund ihrer Beschaffenheit sowohl dem Privat- als auch dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden (Alternativgüter). Massgebend ist, ob das Grundstück, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient (Präponderanzmethode). Dabei ist auf die technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen, d.h. auf die konkrete Verwendung des Grundstücks durch die steuerpflichtige Person (E. 4.4.).

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel im Sinne einer...

iusNet StR 28.11.2023

 

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