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Sanierungsfreibetrag bei der Emissionsabgabe – zwingende Verrechnung mit bestehenden Verlusten?

Sanierungsfreibetrag bei der Emissionsabgabe – zwingende Verrechnung mit bestehenden Verlusten?

Kommentierung
Stempelabgaben

Sanierungsfreibetrag bei der Emissionsabgabe – zwingende Verrechnung mit bestehenden Verlusten?

Im Rahmen einer Sanierung erhöhte die abgabepflichtige Gesellschaft im Jahr 2015 das Aktienkapital um CHF 500'000 nebst der Leistung eines erheblichen Aufgelds. Während zunächst vorgesehen war, ein Teil des Zuschusses zur Ausbuchung des Bilanzverlustes zu verwenden, wurde im Rahmen einer Kontrolle der ESTV festgestellt, dass das Aufgeld von rund 1 Mio. den Kapitaleinlagereserven gutgeschrieben wurde und nicht zur Verlustausbuchung herangezogen wurde, weshalb auf dem Betrag die Emissionsabgabe nachzuerheben sei (keine Anwendung der Sanierungsfreigrenze von CHF 10 Mio. und kein Erlass nach Art. 12 StG).

Gegen die Verfügung der ESTV gelangte die Gesellschaft an das BVGr, welches die Beschwerde teilweise guthiess. Dabei erkannte das BVGr, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG schlicht unklar sei, soweit er von «Beseitigung der bestehenden Verluste» spreche. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch durch Auslegung geht hervor, dass die Norm nach einer zwingenden Ausbuchung der Verluste rufe. In umfassender systematischer Auseinandersetzung mit Art. 6 Abs. 1 lit. k StG, Art 12 StG und Art. 5 Abs. 1bis VStG folgerte das BVGr, dass weder der Freibetrag von CHF 10 Mio. noch der Abgabeerlass von einer Verlustausbuchung abhängen dürfe.

Gegen den Entscheid des BVGr gelangte die ESTV mit Beschwerde an das BGr und beantragt, dass der Freibetrag von CHF 10 Mio. zu verweigern sei. Die ESTV vertritt die Ansicht, dass die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG davon abhänge, dass die Verluste im Zeitpunkt der Sanierung auszubuchen sind.

Das BGr führt aus, dass der Freibetrag von CHF 10 Mio. daran anknüpft, dass «bestehende Verluste beseitigt werden». Die «Verlustbeseitigung» stellt gemäss BGr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und ist nach den üblichen Regeln auszulegen. Während der «Verlust» weniger Probleme bereitet, ist die «Beseitigung» im vorliegenden Fall die Krux.

Betriebswirtschaftlich spielt es keine Rolle, ob ein Agio zur...

iusNet StR 24.10.2023

 

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