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Der Kanton Zürich stärkt seinen Stiftungsstandort

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Der Kanton Zürich stärkt seinen Stiftungsstandort

Per 1. Februar 2024 hat das KStA ZH seine Praxis zum KS Nr. 12 der ESTV zur Steuerbefreiung von juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, angepasst und in einem entsprechenden Praxishinweis publiziert.

Neu steht eine angemessene Vergütung von Mitgliedern des Stiftungsrates und von Vereinsvorständen einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr entgegen. Gemäss einem neuen MB des KStA müssen die Statuten die Honorierung von Stiftungsräten und Mitgliedern des Vereinsvorstandes ausdrücklich vorsehen. Die Einzelheiten sind in einem Vergütungsreglement zu regeln, das für Stiftungen der Aufsichtsbehörde und bei Vereinen dem Steueramt zur Prüfung vorzulegen ist.

Ausserdem werden die Voraussetzungen an Tätigkeiten im Ausland gelockert. Gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland werden künftig nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen. Eine lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis zum effektiven Empfänger im Ausland wird dabei zwingend vorausgesetzt.

Das Steueramt hat zudem seine neue Praxis zu unternehmerischen Fördermodellen publiziert. Gemäss der Praxisfestlegung des KStA ist die...

iusNet StR 27.02.2024

 

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