Besteuerung nach dem Aufwand ist voraussichtlich erheblich
Die Schweiz gewährt Frankreich internationale Amtshilfe in Steuersachen, einschliesslich der Information zum Besteuerungsregime (Besteuerung nach dem Aufwand) eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen.
Das Bundesgericht hat die Volksabstimmung über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» vom 28. Februar 2016 aufgehoben. Der Bundesrat wartet die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung ab. Gestützt auf das schriftliche Urteil wird er das weitere Vorgehen so rasch wie möglich festlegen und die Schlussfolgerungen ziehen
Mehrwertsteuer auf Führungsprovisionen aus Mitversicherung
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.
Das VGr hatte die Frage zu entscheiden, wie die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen ist, wenn ein baurechtsbelastetes Grundstück an den Baurechtsnehmer verkauft wird und zwischen Verkäufer und Käufer eine enge Beziehung besteht.
Die Schweiz gewährt Frankreich internationale Amtshilfe in Steuersachen, einschliesslich der Information zum Besteuerungsregime (Besteuerung nach dem Aufwand) eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen.
Die vom Arbeitgeber bezahlten Fahrzeugspesen wurden zu Recht von den gesamten geschäftlichen Fahrtkosten, welche vom Steueramt geschätzt wurden, in Abzug gebracht.
Die Beschwerdeführerin hat 2 Immobilien erstellt, um diese exklusiv ihrem Alleinaktionär zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der ESTV erweist sich die Sachverhaltsgestaltung als ungewöhnlich im Sinne der Judikatur und Doktrin zur Steuerumgehung. Das BVGr stützt die Auffassung der ESTV und erachtet die Voraussetzungen einer Steuerumgehung als erfüllt.
Liegenschaft einer einfachen Gesellschaft ist Privatvermögen
Die Beschwerdeführerinnen treten bei einem Liegenschaftskauf zivilrechtlich zum ersten Mal als Eigentümerin in Erscheinung und waren am früheren Handel mit der Liegenschaft ihrer Ehemänner über die blosse Funktion als Darlehensgeberin hinaus nicht weiter beteiligt war. Ihre Liegenschaft ist nicht Geschäftsvermögen.
Die Übertragung einer 100 % Beteiligung ist ausreichend, um die Steuerneutralität einer Holdingspaltung zu gewähren. Die Spaltung zieht keine Steuerfolgen auf Ebene des Aktionärs nach sich, falls sie auf Ebene der beteiligten Gesellschaften steuerneutral vollzogen werden kann.