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Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichtig ist

Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichtig ist

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichtig ist

2C_720/2018

Die A AG in Liquidation mit steuerrechtlichen Sitz im Kanton ZH wurde vom Steueramt mehrmals aufgefordert, weitere Auskünfte zur Steuererklärung 2014 beizubringen. Nachdem die A AG darauf nicht reagierte nahm das Steueramt eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mehr als ein Jahr später unterbreitete die A AG dem KStA ZH ein Gesuch um Revision, worauf das KStA ZH nicht eingetreten ist und eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat.

Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind praxisgemäss (nur) dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (E. 3.2.1).

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (nur) nichtig, wenn die Veranlagungsbehörde bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst (BGer 2C_679/2016/2C_680/2016) (E. 3.2.3). Es gilt überdies zu beachten, dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund einzig vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG bzw. Art. 51 Abs. 2 StHG). 

Das Steueramt hatte berücksichtigt, dass die Vorräte und Sachanlagen zum Buchwert ausgebucht worden sind. Die Ausbuchung erfolgte erfolgsneutral, gingen doch die Verbindlichkeiten gegenüber der nahestehenden Gesellschaft im gleichen Umfang zurück. Nachdem die Vorräte und Sachanlagen zu Buchwerten ausgebucht worden sind und die Waren der erst 2012 gegründeten Gesellschaft noch nicht demodiert sein konnten, war eine Aufrechnung naheliegend. Dies umso mehr, als die Waren an die nahestehende Gesellschaft gingen und dieses Rechtsgeschäft einem Drittvergleich („dealing at arm’s length“) zu genügen hat (BGer 2C_655/2018) (E. 3.3.2). Die vom Steueramt angenommene Bruttogewinnmarge von 100% erscheint allerdings tatsächlich eher hoch. Wie es sich damit verhält, wäre jedoch Sache des Unrichtigkeitsnachweises gewesen. Ein möglicherweise zu grosszügig bemessener, unangefochten veranlagter Ermessenszuschlag, der nicht jeden Realitätsbezug entbehrt, reicht für die Nichtigkeit nicht aus (E. 3.3.3). 

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

iusNet SR 07.12.2018